Rechtliche Verwaltung

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Hierzu zählen insbesondere die Vorbereitung, der Abschluss, die Änderung und Beendigung, insbesondere aber die Kündigung aller zur laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums notwendigen Verträge. Nur eine übersichtliche Vertragsverwaltung stellt ggf. die Einhaltung von Kündigungsfristen sicher und vermeidet so wirtschaftliche Nachteile für die gesamte Eigentümerschaft.

Bei Vertragsabschlüssen prüfen wir Vertragsinhalte und -klauseln und halten ggf. Rücksprache mit dem Eigentümerbeirat. In die rechtliche Verwaltung können alle Arten von Verträgen der Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaft in Zusammenhang mit dem Gebäude und dessen Verwaltung einbezogen werden, z. B. Anstellungsverträge für Hausmeister und Dienstpersonal, Kaufverträge, Strom- / Gas- / Wasserverträge, Mietverträge, Wartungsverträge usw.

 

Vertragswesen:

♦ Anstellungsverträge mit Hausmeistern und sonstigem Dienstpersonal

♦ ggf. Vertrag mit einem Hausmeisterserviceunternehmen

♦ Versicherungsverträge

♦ Wartungsverträge

♦ Mietverträge über Teile des gemeinschaftlichen Eigentums

♦ Verträge über die Anschaffung von Gebrauchsgegenständen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Gemeinschaft

♦ Lieferungs- und Entsorgungsverträge wie Strom, Wasser, Gas, Müll oder Heizöl

♦ Werkverträge in Bezug auf Instandhaltung, Instandsetzung

♦ Verträge mit Geldinstituten

♦ Verträge über die zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung erforderlichen Einrichtungen und Abrechnungen

♦ Sonstige zur ordnungsgemäßen Verwaltung notwendige und zweckmäßige Verträge

♦ Beendigung, insbesondere Kündigung der jeweiligen Verträge

Teilnahme am rechtgeschäftlichen Verkehr als Vertreter der Wohnungseigentümer:

♦ Abgabe von Willenserklärungen und Vornahme von Rechtshandlungen

♦ Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen an die Gemeinschaft

♦ Durchführung von Maßnahmen die zur Warhung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteil erforderlich sind

Gerichtliche Vertretung der Wohnungseigentümer:

♦ Beratung der Eigentümer über Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Einleitung gerichtlicher Verfahren

♦ ggf. Beauftragung eines Rechtsanwalt in weiterführenden Verfahren